Statuten
Students Consulting Club at the University of St. Gallen
Kontakt: info@consultingclub.ch
I. NAME UND SITZ
Art. 1:
Unter dem Namen „Students’ Consulting Club at the University of St. Gallen“, hiernach „Consulting Club“, besteht ein Verein von Studierenden mit Interesse im Beratungsbereich. Der Verein im Sinne von Art 60ff. ZGB hat seinen Sitz in St. Gallen und wurde 2009 auf unbestimmte Dauer gegründet.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 2: Zweck
Der Verein hat folgende Zwecke:
a) Der Verein versteht sich als Diskussions- und Reflexionsplattform für Beratungsmarkt- und Consultinginteressierte.
b) Die Anspruchsgruppen des Vereins (Mitglieder, „Board of Advisors“, Unternehmen, u.W.) erhalten die Möglichkeit, sich im gegenseitigen Dialog mit den Trends, Themen und Herausforderungen in der Beratungsbranche in theoretischer und praktischer Weise auseinanderzusetzen.
c) Die Förderung der Gemeinschaft und des Erfahrungsaustausches.
d) Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes unter Ehemaligen und Studierenden.
e) Die Unterstützung der Studierenden beim Studium und dem Berufseinstieg.
f) Die Schaffung eines nachhaltigen „Pole of Excellence“ für die Anspruchsgruppen des Vereins.
g) Der Verein unterstützt die Alumni-Gemeinschaft des Consulting Clubs, den HSG Alumni Consulting Club, mit finanziellen und personellen Ressourcen in adäquater Form.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Art. 4: Aktivmitglieder
Studierende, die an der Universität St. Gallen immatrikuliert sind, können vom Verein als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
Aktivmitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
Der Beitrittswunsch erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail).
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Erst nach Begleichung des Mitgliederbeitrages wird ein Mitglied definitiv aufgenommen.
Aktivmitglieder sind verpflichtet, auf die Erreichung des Zwecks des Vereins hinzuwirken.
Art. 5: Passivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Studiums oder bei Exmatrikulation. Aktivmitglieder, welche ihr Studium an der Universität St. Gallen beendet haben, haben die Möglichkeit, dem HSG Alumni Consulting Club beizutreten und so weiterhin mit dem studentischen Verein in Verbindung zu bleiben.
Passivmitglieder verfügen über das Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
Art. 6: Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung an den Vorstand erfolgen.
b) Der Ausschluss kann vom Vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, die Interessen des Vereins schädigt oder den Mitgliederbeitrag nicht leistet. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.
Art. 7: Mitgliederbeitrag
Dem Verein neu beitretende Mitglieder entrichten einen einmaligen Mitgliederbeitrag von 50.- CHF. Austauschstudierende können für 30.- CHF eine 6-monatige Mitgliedschaft beantragen.
Art. 8: Datenschutz
Der Consulting Club führt eine Datenbank mit gespeicherten Lebensläufen seiner Mitglieder. Diese können unter Einverständnis des jeweiligen Mitglieds an Referenten, Veranstalter von Workshops und Ähnliche weitergeleitet werden.
IV. ORGANISATION
Art. 9: Organe
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand, das Consulting Days Organisationskomitee, die Advisory und Supervisory Boards sowie die Revisionsstelle.
Art. 10: Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) Die Vereinsversammlung besteht aus sämtlichen Aktivmitgliedern.
b) Die Vereinsversammlung findet einmal pro Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.
c) Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder unter Angabe der Traktandenliste einberufen werden.
d) Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung mindestens vier Wochen vorher über die gebräuchlichen Kommunikationskanäle (Email, Internet) angekündigt wurde. Traktanden müssen mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich beim Vorstand eintreffen.
e) Die Traktandenliste muss vorformulierte Anträge aller zu behandelnder Punkte enthalten. Nicht traktandierte Anträge können nur mit Einverständnis 75% der an der Vereinsversammlung anwesenden Aktivmitglieder behandelt werden.
f) An der Vereinsversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Beschlüsse der Vereinsversammlung werden, wenn nicht anders bestimmt, durch das absolute Mehr getroffen.
g) Das Protokoll wird von einem Aktivmitglied oder einem Dritten verfasst und ist vom jeweiligen Präsidenten und Finanzvorstand zu unterschreiben.
Art. 11: Befugnisse der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Revisionsstelle
c) Änderung der Statuten
d) Genehmigung des Jahresberichtes
e) Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 12: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Aktivmitgliedern und wird von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle einer Ortsabwesenheit oder Amtsunfähigkeit.
Die Funktionen der einzelnen Vorstände werden bei der Wahl an der Vereinsversammlung bestimmt.
Beschlüsse des Vorstands werden in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Vorstandsmitglieder können auf jede Vereinsversammlung hin ordentlich zurücktreten. Sie informieren den Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Vereinsversammlung über Ihren Rücktritt und sind nach der Wahl ihrer Nachfolger für deren Einführung besorgt.
Der Vorstand kann in dringenden Fällen über die Besetzung des Vorstandes auch innerhalb der regulären Amtsdauer mit einem qualifizierenden Mehr entscheiden.
Art. 13: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Wahrung der Vereinsinteressen und tatkräftige Leitung des Vereins
b) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Vereinsversammlung
c) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
d) Ausarbeitung von Änderungen der Statuten
e) Anwerbung von neuen Mitgliedern und führen des Mitgliederverzeichnisses
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
h) Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts
i) Der Vorstand ist der Vereinsversammlung und der Revisionsstelle über die gebräuchlichen Kommunikationskanäle rechenschaftspflichtig und muss auf Anfrage jederzeit Einblick in die Finanzen und laufenden Projekte gewähren.
Art. 14: Advisory Board
Das Advisory Board besteht aus dem ehemaligen Präsidenten sowie Vize-Präsidenten des Vorstandes. Es unterstützt den aktuellen Vorstand bei Fragen und hilft, wenn vom aktuellen Vorstand gewünscht. Das Advisory Board hat keine offensichtlichen Pflichten.
Art. 15: Supervisory Board
Das Supervisory Board besteht aus mindestens einem ehemaligen Vorstandsmitglied des Consulting Clubs und einem ehemaligen Mitglied des Consulting Days Organisationskomitees.
Das Supervisory Board prüft die Verwaltung und Rechnungslegung des Vereinsvermögens einmal im Semester und segnet das Budget des Folgesemesters ab. Dazu erstattet das Supervisory Board der Vereinsversammlung einen jährlichen Bericht.
Das Supervisory Board hat einmal im Semester ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Finanzen und laufenden Projekte.
Bei Konflikten zwischen dem Supervisory Board und dem Vorstand des Consulting Clubs wird unter Präsenz aller Vereinsorgane (inkl. Consulting Days) mit der absoluten Mehrheit abgestimmt. Ist es einzelnen Mitgliedern nicht möglich vor Ort abzustimmen, so ist eine schriftliche/elektronische Stimmabgabe möglich.
Art. 16: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft am Ende des Semesters die finanziellen Zahlen und segnet dieses auf deren Richtigkeit und Genauigkeit ab. Auch bestätigt die Revisionsstelle das Budget.
Art. 17: Consulting Days Organisationskomitee
Das Consulting Days Organisationskomitee organisiert die jährlich stattfindenden Consulting Days und ist dem Vorstand des Consulting Clubs untergeordnet. Ferner berichtet es im regelmässigen Abstand dem Präsidenten und Vize-Präsidenten. Ausserdem legt das Consulting Days Organisationskomitee ihre Finanzen dem Consulting Club offen und überträgt den finanziellen Überschuss am Ende an den Consulting Club.
V. FINANZEN
Art. 18: Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsüberschüssen, freiwilligen Sponsorenbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 19: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 20: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Rechnungsabschluss erfolgt per 31. Dezember des Vereinsjahres.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 21: Statutenänderungen
Eine Änderung der Statuten bedarf dem Zweidrittelsmehr der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 22: Auflösung
Für die Auflösung des Vereins ist ein Zweidrittelsmehr der Vereinsversammlung erforderlich. Die verbleibenden Vermögenswerte sind nach Massgabe der Vereinsversammlung zu verwenden.
Art. 23: Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten durch die Annahme der ausserordentlichen Vereinsversammlung am 9. Mai 2017 in Kraft.
President Students’ Consulting Club
Brice Olivier Mbigna Mbakop
Vice-President & Finance Students’ Consulting Club
Tim Gander